
1. Allgemeines
1.1. Die nachfolgenden Grundlagen gelten für alle Verträge über Design-
1.2. Auch gelten die hier aufgeführten Grundlagen, wenn pitchalarm in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Grundlagen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3. Abweichungen von den hier aufgeführten Grundlagen sind nur dann gültig, wenn ihnen pitchalarm ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1. Jeder pitchalarm erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an diesem Werk.
2.2. Alle Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen, Fotos und sonstige Arbeiten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen pitchalarm insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG. zu.
2.3. Die Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen, Bilder und sonstige Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von pitchalarm weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung und/oder Änderung – auch von Teilen – ist unzulässig. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung hat der Auftraggeber pitchalarm eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 Prozent der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin vereinbarten Vergütung zu zahlen.
2.4. pitchalarm überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. pitchalarm bleibt in jedem Fall, auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, berechtigt, Entwürfe und Vervielfältigungen in gedruckter und digitaler Form im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
2.5. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen pitchalarm und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
2.6. pitchalarm hat das Recht, soweit nicht Anderes vereinbart ist, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet pitchalarm eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von pitchalarm, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
2.7. Weisungen und Gestaltungsvorschläge des Auftraggebers begründen kein Urheberrecht.
3. Vergütung
3.1. Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug.
3.2. Weisungen und Gestaltungsvorschläge sowie sonstige Mitarbeit des Auftraggebers haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
3.3. Die Vergütungen sind bei Lieferung der Entwürfe ohne Abzug fällig. Werden die Entwürfe in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergütung zu zahlen, die wenigstens die Hälfte der Gesamtvergütung beträgt.
3.4. Werden die Entwürfe erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen.
3.5. Wird ein Auftrag aus Gründen, die nicht von pitchalarm zu vertreten sind, nicht ausgeführt, so kann pitchalarm ein Ausfallhonorar der vereinbarten Vergütung berechnen, ohne das es eines Schadensersatznachweises bedürfe. Wird ein angefangener Auftrag aus von pitchalarm nicht zu vertretenden Gründen nicht fertig gestellt, so steht pitchalarm die Vergütung in voller Höhe zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung von pitchalarm begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, ein Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich geringer.
4. Zusatzleistungen, Fremdleistungen und Nebenkosten
4.1. Änderung, Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe sowie Änderung von Reinzeichnungen und andere Zusatzleistungen werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
4.2. pitchalarm ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, pitchalarm hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.
4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von pitchalarm abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, pitchalarm im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
4.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vergütung für Fremdleistungen deren Preis 200,-
5. Eigentum, Rückgabepflicht
5.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die originale sind pitchalarm spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
5.2. Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6. Digitale Daten
6.1. pitchalarm ist nicht verpflichtet, digitale Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass pitchalarm ihm digitale Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu Vereinbaren und gesondert zu Vergüten.
6.2. Hat pitchalarm dem Auftraggeber digitale Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung von pitchalarm verändert werden.
6.3. Gefahr und Kosten des Transports von Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
6.4. pitchalarm haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung von pitchalarm ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datentransport zum Auftraggeber entstehen.
7. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
7.1. Der Auftraggeber legt pitchalarm vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster vor.
7.2. Soll pitchalarm die Produktionsüberwachung durchführen, wird darüber eine schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber abgeschlossen. Führt pitchalarm die Produktionsüberwachung durch, wird nach eigenem Ermessen entschieden und entsprechende Anweisungen gegeben.
7.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber pitchalarm zehn einwandfreie Muster unentgeltlich.
8. Haftung
8.1. pitchalarm haftet nur für Schäden, die selbst oder durch Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt wurden. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren.
8.2. Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
8.3. Mit der Abnahme des Werkes übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
8.4. pitchalarm haftet nicht für die wettbewerbs-
8.5. Rügen und Beanstandungen gleich welcher art sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich bei pitchalarm geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
9. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
9.1. Im Rahmen des Auftrags besteht für pitchalarm Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
9.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann pitchalarm eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann pitchalarm auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
9.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an pitchalarm übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber pitchalarm im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz von pitchalarm.
10.2. Als Gerichtsstand wird der Sitz von pitchalarm vereinbart.
10.3. Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Die unwirksame Geschäftsbedingung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die aus wirtschaftlicher Sicht der unwirksamen Geschäftsbedingung am nächsten kommt.
10.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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